Rechtsprechung
   BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,20422
BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R (https://dejure.org/2022,20422)
BSG, Entscheidung vom 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R (https://dejure.org/2022,20422)
BSG, Entscheidung vom 11. August 2022 - B 8 SO 3/21 R (https://dejure.org/2022,20422)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,20422) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 53 SGB 12, §§ 53 ff SGB 12, § 57 SGB 12 vom 27.12.2003
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bewilligung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets - Widerruf der Leistungsbewilligung wegen zweckwidriger Verwendung der Leistungen - originäre Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid oder der Zielvereinbarung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Widerruf einer Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets (PB) und die Rückforderung von gezahlten Leistungen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets; Kein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit; Keine Verlagerung der Verantwortung für die Erreichung der Eingliederungsziele auf den Leistungsempfänger durch die Bewilligung eines ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets; Kein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit; Keine Verlagerung der Verantwortung für die Erreichung der Eingliederungsziele auf den Leistungsempfänger durch die Bewilligung eines ...

  • datenbank.nwb.de

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abschied vom Sachleistungssurrogat oder Bärendienst für Leistungsberechtigte?

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    K. ./. Landrat des Landkreises Neuwied

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Persönliches Budget - Verwaltungsakt - Widerruf - Vergangenheit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 320
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Auszug aus BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R
    Besteht ein solcher Anspruch, besteht auch auf die Erbringung der Leistungen in der Leistungsform des PB ein Rechtsanspruch, ohne dass sich dadurch der Leistungszweck ändert (vgl zuletzt BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, RdNr 24 ff mwN).

    Dem PB liegt die Vorstellung zugrunde, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen (vgl nur BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, RdNr 29; BSG vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R - BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2, RdNr 28 mwN) .

    Offenbleiben kann insbesondere weiterhin, ob der Inhalt einer Zielvereinbarung mittels Einbeziehung in den Verwaltungsakt durch die Behörde den Charakter einer Nebenbestimmung iS von § 32 Abs. 1 SGB X erlangen kann (vgl BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, RdNr 29 mwN; eingehend zum Streitstand Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Aufl, § 29 RdNr 39 ff, Stand Februar 2022) .

  • BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R

    Verwaltungsakt, Widerruf wegen Zweckverfehlung

    Auszug aus BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R
    Nicht erfasst werden damit Leistungsbewilligungen, deren Zweck bereits im Gesetz abschließend normiert ist, und damit der Verwaltungsakt die allgemeine Zweckbestimmung des Gesetzes lediglich wiederholt, präzisiert oder durch eine Nebenbestimmung ergänzt (vgl BSG vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219 = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1; BSG vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 19 RdNr 38; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 RdNr 40 ff mwN, Stand Februar 2022; Prange in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 47 RdNr 52 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/1534 S 8; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 47 RdNr 14) .

    Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 SGB X ist damit, dass durch die konkrete Zweckbestimmung im Verwaltungsakt ein bestimmtes Verhalten des Begünstigten gefordert wird; allein diese verhaltenssteuernde Zweckbestimmung im Verwaltungsakt selbst eröffnet die Widerrufsmöglichkeit (vgl BSG vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219 = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1; BSG vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 19 RdNr 38; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 RdNr 40 ff mwN) .

    Enthält der Verwaltungsakt in seinen Nebenbestimmungen lediglich bloße Hinweise oder Belehrungen über eine tatsächliche oder vermeintliche Rechtslage, liegt mangels Regelung bereits keine Nebenbestimmung vor (vgl zum Ganzen BSG vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219, 221 f = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1 S 5) .

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R

    Elterngeld - Berechnung - vorgeburtliches Einkommen - Insolvenzgeld

    Auszug aus BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R
    Nicht erfasst werden damit Leistungsbewilligungen, deren Zweck bereits im Gesetz abschließend normiert ist, und damit der Verwaltungsakt die allgemeine Zweckbestimmung des Gesetzes lediglich wiederholt, präzisiert oder durch eine Nebenbestimmung ergänzt (vgl BSG vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219 = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1; BSG vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 19 RdNr 38; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 RdNr 40 ff mwN, Stand Februar 2022; Prange in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 47 RdNr 52 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/1534 S 8; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 47 RdNr 14) .

    Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 SGB X ist damit, dass durch die konkrete Zweckbestimmung im Verwaltungsakt ein bestimmtes Verhalten des Begünstigten gefordert wird; allein diese verhaltenssteuernde Zweckbestimmung im Verwaltungsakt selbst eröffnet die Widerrufsmöglichkeit (vgl BSG vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219 = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1; BSG vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 19 RdNr 38; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 RdNr 40 ff mwN) .

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 19/15 R

    Krankenversicherung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R
    Auch wenn das PB in der Regel als pauschale Geldleistung gewährt wird, unterliegt es schon nach seinem originären Gesetzeszweck ohne weitere Festlegungen im bewilligenden Verwaltungsakt einer strikten Zweckbindung (vgl bereits BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 19/15 R - BSGE 121, 32 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 4, RdNr 19) .
  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R
    Jedenfalls betrifft § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X - wie bereits der Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich zum Ausdruck bringt - nur Leistungen, deren Zweck im Verwaltungsakt oder über in den Bescheid einbezogene Regelungen (in Betracht käme hier die Zielvereinbarung) bestimmt ist (vgl zur Einbeziehung von Verwaltungsvorschriften als Nebenbestimmung etwa BVerwG vom 26.6.2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332, 334 = NVwZ 2003, 221, 222; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 49 VwVfG RdNr 171 mwN, Stand April 2022) .
  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt -

    Auszug aus BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R
    Dem PB liegt die Vorstellung zugrunde, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen (vgl nur BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, RdNr 29; BSG vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R - BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2, RdNr 28 mwN) .
  • BSG, 06.04.2000 - B 11/7 AL 10/99 R

    Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - Nebenbestimmung - Auflage - Bestimmtheit

    Auszug aus BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R
    Von der Wirksamkeit einer in den Verwaltungsakt aufgenommenen Nebenstimmung könnte ohnehin nur ausgegangen werden, wenn im Bescheid eine konkrete Regelung getroffen wurde, die über einen bloßen Hinweis auf die Gesetzeslage hinausgeht (vgl zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Nebenbestimmungen BSG vom 6.4.2000 - B 11/7 AL 10/99 R - SozR 3-7815 Art. 1 § 2 Nr. 2) .
  • LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 2/22
    Auszug aus BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R
    Die Regelungen zur Kündigung der Zielvereinbarung und anschließenden Aufhebung des bewilligenden Verwaltungsakts (§ 4 Abs. 2 BudgetV; nunmehr § 29 Abs. 4 Satz 4 bis 7 SGB IX nF) beschreiben die Möglichkeiten einer Aufhebung oder Rücknahme dabei nicht abschließend (vgl BR-Drucks 262/04 S 8; anders Sächsisches LSG vom 22.3.2022 - L 8 SO 2/22 B ER - ZFSH/SGB 2022, 401 = Breith 2022, 686, RdNr 32; Kellner in BeckOK Sozialrecht, § 29 RdNr 14, Stand September 2022) .
  • BSG, 22.12.2023 - B 8 SO 24/22 B
    Welche grundsätzliche Fragen sich bei einem fehlerhaften Verwaltungshandeln im Einzelfall stellen sollten (vgl hierzu zB BSG vom 11.8.2022 - B 8 SO 3/21 R - SozR 4-1300 § 47 Nr. 2 RdNr 23 mwN) , legt der Beklagte nicht dar.
  • BSG, 22.12.2023 - B 8 SO 22/22 B
    Schließlich setzt sich der Beklagte wegen der Fragen b), c) und d) nicht damit auseinander, welche nachträglichen Korrekturmöglichkeiten bei einer anfänglich rechtswidrigen Bewilligung eines Persönlichen Bugdets bestehen (vgl hierzu zB BSG vom 11.8.2022 - B 8 SO 3/21 R - SozR 4-1300 § 47 Nr. 2 RdNr 23 mwN) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23

    Eingliederungshilfe - Sozial Teilhabe - Persönlichen Budget - Zielvereinbarung

    Leistungsträger können mit dem Instrument der Zielvereinbarung für die Auskehrung von Geldmitteln zur Bedarfsdeckung an den Betroffenen im Rahmen eines pB - ähnlich wie bei der Sachleistungsverschaffung über Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern - ausgleichen, dass auf Leistungserbringer zurückgegriffen werden kann, die keiner Qualitätskontrolle durch die Leistungsträger unterliegen (vgl. hierzu BSG mit Urteil vom 11. August 2022 - B 8 SO 3/21 R - juris, Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht